Hinter den beruhigenden Worten «Stabilisierung der Beziehungen» und «Modernisierung der Bilateralen» verbirgt sich in Wirklichkeit eine große institutionelle Veränderung für die Schweiz. Das Rahmenabkommen mit der Europäischen Union wäre keine einfache technische Anpassung: Es würde einen Mechanismus der Rechtsangleichung einführen, bei dem in Brüssel beschlossene Regeln schrittweise für die Eidgenossenschaft verbindlich würden, ohne Sitz, ohne Abstimmung und ohne Veto. Mit anderen Worten, ein Abkommen, das als ausgewogen dargestellt wird, dessen tatsächliche Logik jedoch die einer einseitigen rechtlichen Unterwerfung ist. Bevor man eine solche Transformation akzeptiert, muss man unbedingt verstehen, was diese Regelung tatsächlich für die Schweizer Souveränität bedeutet.
Das EU-Rahmenabkommen: ein politischer und rechtlicher Schwindel
Seit mehreren Jahren versuchen die Befürworter einer institutionellen Annäherung an die Europäische Union, das Rahmenabkommen als einen einfachen «technischen Mechanismus» darzustellen, der die Beziehungen zwischen der Schweiz und Brüssel stabilisieren soll. Diese Darstellung ist irreführend.
Die Realität ist viel einfacher - und viel ernster.
Das Rahmenabkommen ist keine ausgewogene Vereinbarung zwischen souveränen Partnern.
Es handelt sich um eine einseitige Rechtsangleichung.
Konkret bedeutet dies, dass die Schweiz in den Bereichen, die unter die bilateralen Abkommen fallen, automatisch ganze Teile des EU-Rechts übernehmen muss. Dieses Recht wird in Brüssel von Institutionen ausgearbeitet, in denen die Schweiz weder Sitz, noch Stimme, noch Vetorecht hat.
Mit anderen Worten: Die Regeln würden anderswo beschlossen und dann hier angewandt werden.
In jedem demokratischen System ist die Grundregel klar: Wer Gesetze macht, muss dem Volk gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Das Rahmenabkommen führt jedoch genau das Gegenteil ein. Die Normen würden außerhalb der Eidgenossenschaft ausgearbeitet, während ihre politischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen von den Schweizer Bürgern getragen werden müssten.
Noch problematischer wird die Situation, wenn es zu einer Meinungsverschiedenheit kommt.
Wenn die Schweiz sich weigert, eine Weiterentwicklung des EU-Rechts zu übernehmen, könnte die Europäische Union «Ausgleichsmaßnahmen» ergreifen. Mit anderen Worten: Sanktionen.
Es handelt sich also nicht um eine Zusammenarbeit zwischen gleichberechtigten Partnern.
Hierbei handelt es sich um einen Mechanismus der Rechtsverbindlichkeit.
Die Befürworter dieser Regelung sprechen oft vom ’Marktzugang«. Der Zugang zum europäischen Markt besteht jedoch in vielen Bereichen bereits aufgrund bestehender Abkommen und vor allem aufgrund der einfachen Tatsache, dass die EU ein ebenso großes Interesse daran hat, mit der Schweiz Handel zu treiben, wie umgekehrt.
Die Schweizer Wirtschaft exportiert in die EU - aber auch die EU exportiert massiv in die Schweiz. Die Beziehung beruht auf Gegenseitigkeit.
Was auf dem Spiel steht, ist also nicht der Handel.
Was auf dem Spiel steht, ist die rechtliche Souveränität.
Eine Annahme des Rahmenabkommens würde eine tiefgreifende Veränderung des institutionellen Gleichgewichts des Bundes bedeuten: Schwächung der Rolle des Parlaments, Marginalisierung des Konsultationsprozesses, implizite Übertragung normativer Macht an ausländische Institutionen.
Eine solche Entwicklung wäre nicht nur eine technische Anpassung.
Dies wäre eine Veränderung des Wesens des politischen Systems der Schweiz.
Die Schweiz hat ihren Wohlstand nie durch rechtliche Bevormundung aufgebaut. Sie hat ihn durch demokratische Rechenschaftspflicht, institutionelle Stabilität und die Fähigkeit, selbst über ihre Regeln zu entscheiden, aufgebaut.
Dieses Modell in ein System der externen Angleichung umzuwandeln, wäre ein historischer Bruch.
Hinter der diplomatischen Sprache und den technokratischen Formeln ist also klar, worum es geht:
das Rahmenabkommen keine ausgewogene Partnerschaft ist.
Es handelt sich um eine einseitige Vereinbarung zur Rechtsunterwerfung.